Präambel
Der LVBKH – Landesverband des Bayerischen Kosmetikhandwerks e.V. – ist eine partei-politisch neutrale, freiwillige und unabhängige Interessenvertretung für Kosmetiker und tritt für gut aus-, fort- und weitergebildete Berufstätige des Kosmetikerhandwerks (Anlage B, Abschnitt 1, Nr. 56 HwO) in Bayern ein. Er ist ein Idealverein. Er soll so Mitverantwortung für das Gemeinwesen in Bayern bzw. in der gesamten Bundesrepublik Deutschland tragen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen LVBKH – Landesverband des Bayerischen Kosmetikhandwerks e.V.
(2) Sitz des Verbandes und der Landesgeschäftsstelle ist Am Rosenacker 1, 86510 Ried/ OT Baindlkirch. Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Ziele
Der Verband hat folgende Zwecke und Ziele:
(1) die Interessen der Berufstätigen im Kosmetikerhandwerk gegenüber Politik und Öffentlichkeit zu vertreten und für die Darstellung der Leistungen des Kosmetikerhandwerks vornehmlich in Bayern zu sorgen;
(2) an der politischen Willensbildung zur Teilnahme, Erhaltung und Förderung an den/der notwendigen politischen, administrativen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für das Kosmetikerhandwerk in Bayern mitzuwirken;
(3) die Interessen der Berufstätigen im Kosmetikerhandwerk neben den in Abs. 1 genannten Gruppen auch gegenüber der Verwaltung und allen übrigen gesellschaftlichen Gruppen zu vertreten und dem Kosmetikerhandwerk in Bayern entsprechend seiner Bedeutung zu mehr Anerkennung und mehr Gewicht zu verhelfen;
(4) auf die Gesetzgebung Einfluss zu nehmen, damit die Bedeutung und die besonderen Bedingungen des Kosmetikerhandwerks kontinuierlich berücksichtigt werden;
(5) die berufs- und branchenbezogen Interessen der Berufstätigen im Kosmetikerhandwerk zu unterstützen und zu vertreten und die Funktion eines Dachverbandes des Kosmetikerhandwerks in Bayern zu übernehmen;
(6) die Zusammenarbeit mit den Kreishandwerkerschaften, Handwerkskammern, Innungen und allen anderen handwerklichen Institutionen in Bayern zu fördern; und auch hier die Interessen der Berufstätigen im Kosmetikerhandwerk zu vertreten und dafür zu sorgen, dass Berufstätige im Kosmetikerhandwerk in deren Gremien gewählt werden.
(7) als Organisation des Kosmetikerhandwerks in Bayern die Mitglieder praxisnah zu informieren, beruflich zu beraten und zu betreuen, sowie die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander zu fördern; der Verband bildet Netzwerke und pflegt damit auch den Gemeingeist unter seinen Mitgliedern;
(8) das Kosmetikerhandwerk in Bayern für den Wettbewerb am Markt zukunftsfähig zu machen, insbesondere durch Fortentwicklung qualitativ hochwertiger betrieblicher Hygieneregeln, durch Schlüsseltechnologien, sowie durch eine entsprechende Weiterentwicklung der beruflichen und persönlichen Qualifikationen durch Fort- und Weiterbildungsangebote;
(9) die Zusammenarbeit mit Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungs-Organisationen, d.h. Schulen, Hochschulen, Universitäten, beruflichen Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen und des Kosmetikerhandwerks in Bayern zu fördern;

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Landesverbandes sind natürliche Personen die im Kosmetikerhandwerk beschäftigt sind oder durchgehend länger als 5 Jahre im Kosmetikerhandwerk gearbeitet haben, die auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand oder – soweit bestellt – durch die Landesgeschäftsführung als ordentliches Mitglied aufgenommen und geführt werden.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss auch andere natürliche oder juristische des privaten oder öffentlichen Rechts für eine außerordentlichen Mitgliedschaft (Fördermitglied) aufzunehmen, sofern diese den Verband in seiner Zielsetzung unterstützen und finanziell fördern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person, die eine unternehmerische Tätigkeit des Kosmetikerhandwerks ausübt und sich zu den Verbandszwecken und -zielen bekennt, kann einen schriftlichen oder über elektronische Medien erstellten Aufnahmeantrag an den Landesverband stellen. Beschäftigte im Kosmetikerhandwerk können Mitglied werden, sofern Sie eine Ausbildung in einer Kosmetikfachschule nachweisen, die wenigsten 1 Jahr Vollzeit gedauert hat oder Kosmetikmeister (Vollausgebildete Kosmetiker). Der Verband zählt neben vollausgebildeten Kosmetikern auch Beschäftigte im Kosmetikerhandwerk, die folgenden Tätigkeiten ausüben, zum Erwerb der Mitgliedschaft berechtigt (Teilausgebildete Kosmetiker): Kosmetische Fußpflege, Nageldesign, Maniküre, Augenbrauen- und Wimpern (lash and brow-styling), Make-up, Permanent-Make-up, Haarentfernung, Wellness Körpermassagen, Ernährungsberatung, und ähnliche Berufe Zum Erwerb einer eingeschränkten Mitgliedschaft sind auch Fördermitglieder gemäß § 3 Abs. 2 berechtigt.
(2) Über die Aufnahme, die Gestaltung des Aufnahmeverfahrens der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand oder, soweit bestellt, eine Landesgeschäftsführung im Auftrag des Vorstandes. Vollausgebildete Kosmetiker haben bei Vorliegen der satzungsgemäßen Voraussetzungen einen Anspruch auf Aufnahme. Teilausgebildete Kosmetiker haben keinen klagbaren Anspruch auf Aufnahme, sollen aber bis zu einer Quote von 20% und im Einzelfall zugelassen werden. Die Aufnahme von Mitgliedern kann von einem persönlichen Vorstellungsgespräch abhängig gemacht werden.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, soweit der Mitgliedsantrag bis zum 15. desselben Monats gestellt wird. Wird der Mitgliedsantrag nach dem 15. des Monats gestellt, beginnt die Mitgliedschaft am Ersten des darauffolgenden Monats.
(4) Das Mitglied verpflichtet sich, für die Dauer der Mitgliedschaft, dem LVBKH ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit dem Aufnahmeantrag.
(5) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand LVBKH in einer Beitragsordnung regeln. Diese wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Angebote des Verbandes in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe dieser Satzung die Verbandszwecke und -ziele zu fördern und sich zu diesen zu bekennen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung ihre Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Durch den Vorstand können Umlagen beschlossen werden; sie dürfen jedoch nur für einen besonderen, nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Verbandes erhoben werden. Ferner dürfen Umlagen von einzelnen Mitgliedern erhoben werden, die besondere Leistungen des Verbandes in Anspruch nehmen. Deren Höhe richtet sich nach dem Aufwand, der für die Erbringung der Leistung durch den Verband selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte anzusetzen ist.
(4) Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es mit seinem Beitrag in Verzug ist und der Rückstand mehr als drei Monate beträgt. Darüber hinaus wird zusätzlich zum rückständigen Beitrag der Beitrag für das gesamte Jahr der Mitgliedschaft fällig. Kommt das Mitglied mit einem Jahresbeitrag länger als 9 Monate in Zahlungsverzug, kann es vom Vorstand durch Beschluss vom Verband ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden. Den Zeitpunkt der Streichung bestimmt der Vorstand unter das Maßgabe, dass diese bis längstens zur Beendigung eines Geschäfts- oder eines Mitgliedsjahres erfolgt. Dem Mitglied ist zuvor die Streichung von der Mitgliederliste in einem Mahnschreiben mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen schriftlich anzudrohen.
(5) Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im LVBKH endet
– durch Austritt,
– durch Streichung von der Mitgliederliste,
– durch Tod des Mitglieds,
– durch Auflösung,
– durch Ausschluss des Mitglieds.
(2) Der Austritt ist frühestens ein Jahr nach Erwerb der Mitgliedschaft zulässig. Die Kündigung erfolgt mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende und in Textform muss an den Sitz des Verbandes gerichtet sein.
(3) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4, Satz 2, 3 und 4 vorliegen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Ausschluss aus dem Landesverband kann mit sofortiger Wirkung bei grundlegenden oder, wiederkehrendenden und abgemahnten oder groben Verstößen gegen die Satzung oder sich aus ihr sich ergebende Verpflichtungen erfolgen, oder Rechte von Organmitgliedern als Organ widerrechtlich erheblich verletzt wurden. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu gewähren. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des Vorstandes. Die Entscheidung ist dem Mitglied unter Nennung der wesentlichen Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats (Ausschlussfrist) ab Zugang der Entscheidung beim Mitglied Klage zu erheben.

§ 7 Töchter, Beteiligungen und Einrichtungen des Verbandes
Der Verband kann juristische Personen oder Personenvereinigungen gründen oder sich daran beteiligen, soweit dies der Erfüllung der Satzungszwecke und der Erreichung der Satzungsziele dient. Sie müssen jederzeit hinsichtlich ihres Gegenstandes und in ihrem Geschäftsgebaren den satzungsgemäßen Zwecken und Zielen des Verbandes entsprechen. Sie haben ihre Organe und Mitarbeiter auf die ethischen Grundsätze des Verbandes zu verpflichten.

§ 8 Organe des Verbandes
(1) Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der nach der Wahlordnung eingesetzte Wahlausschuss,
(2) Organmitglieder sind dem Verbandsinteresse verpflichtet.
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten besondere Vertreter oder Angestellte anzustellen.
(4) Die Entscheidung über eine Vergütung von Verbandstätigkeiten trifft der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss über die Vergütung für die Organtätigkeit der Vorstandsmitglieder bedarf zusätzlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Die Vergütung soll im besten Fall den entgangenen Gewinn des Vorstandmitglieds kompensieren, der durch seine Tätigkeit entsteht. Die Entscheidung über die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung trifft der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die betroffenen Organmitglieder sind bei der Beschlussfassung nicht stimmberechtigt.
(5) Alle Inhaber von Verbands- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verband tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Abwesenheitsentgelte, Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw., jedoch kann der Vorstand beschließen, solche Kosten mit einer Einmalzahlung zu pauschalisieren.
(6) Die Haftung der Organmitglieder des Vereins und seiner Abteilungen, der Besonderen Vertreter nach § 30 BGB oder das mit der Vertretung des Verbands beauftragte Vereinsmitglied wird im Innenverhältnis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(7) Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verband einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter. (Hier bitte auch Erklärung, was das bedeutet)

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie setzt sich ausschließlich aus seinen ordentlichen Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied gem. § 3 Abs. 1 hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(2) Weiteres zur Versammlung regelt die Versammlungsordnung, zu den Wahlen die Wahlordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder in getrennten Wahlgängen jeweils für 4 Jahre
a) den 1. Vorstand,
b) die weiteren Vorstände,
c) die weiteren Mitglieder des Vorstandes und
d) die zwei Rechnungsprüfer
nach den jeweils für diese Wahlen vorgeschriebenen Verfahren. Die Wahlordnung für den Vorstand i.S.v. § 26 BGB (1. Vorstand und weitere Vorstände und weitere Mitglieder des Vorstandes) ist Bestandteil der Satzung. Sie regelt abschließend die Fragen der Wählbarkeit und des Wahlrechtes des Vorstandes und geht in den Wahlangelegenheiten vor.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über das Grundsatzprogramm, die Satzung, die Wahlordnung und die Versammlungsordnung sowie über deren Änderungen und Ergänzungen. Sie beschließt erstmals die Beitragsordnung. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Ferner beschließt sie über die Auflösung des Verbandes.

§ 10 Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand (in dieser Satzung auch als „Vorstand“ bezeichnet) besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand und dem 3. Vorstand sowie aus dem Schriftführer und dem Kassier. In den Vorstand ist wählbar, wer aus den Reihen der Mitglieder nach der Wahlordnung die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht erfüllt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Ein gewähltes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(2) Der enge Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand und dem 3. Vorstand.
(3) Der 1. Vorstand ist einzeln zur Vertretung des Verbands berechtigt. Der 2. und der 3. Vorstand sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Verbands berechtigt.
(4) Der 2. und der 3. Vorstand dürfen von ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn und soweit der 1. Vorstand aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen an der Vertretung des Verbands gehindert ist. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis ist hiermit nicht verbunden.
(5) Der Vorstand kann Arbeitskreise und Fachgruppen bilden, die ihn in seiner Verbandsarbeit unterstützen und Beschlüsse vorbereiten sowie zusätzliche Aufgabenverteilung an Obleute auf Regierungsbezirksebene aufteilen.
(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die in seinem Auftrag einberufen werden. Außerdem kann ein Vorstandsbeschluss auch durch schriftliche Abstimmung bzw. durch Abstimmung über telefonische oder elektronische Kommunikationsmittel gefasst werden. Über Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen. Bei Beschlussfassung mittels einer Konferenzschaltung der Mitglieder des Vorstandes ist der Beschluss nur wirksam, sofern die Mitglieder des Vorstandes nicht mehrheitlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Protokolls widersprochen haben.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die wegen der Formalien von der Satzung abweichende Bestimmungen enthalten kann. Er kann Ressorts und Vollmachten zum Abschluss von diesbezüglichen Verträgen Mitgliedern des Vorstandes zuweisen. Bei Vorstandsbeschlüssen hat jedes Mitglied des Vorstandes eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.

§ 11 Geschäftsführung und Geschäftsleitung, Bestellung besonderer Vertreter
(1) Der Vorstand ist auf Vorschlag des 1. Vorstands berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für die Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Verbandsarbeit oder für einzelne Projekte Geschäftsführer oder andere Personen als besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung übertragen.
(2) Die besonderen Vertreter werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Sie erhalten vom Vorstand eine Bestellungsurkunde.
(3) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der besonderen Vertreter werden vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.
(4) Im Rahmen der Bestellung eines Mitgliedes als besonderer Vertreter vertritt ein Mitglied des Verbandes gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes den LVBKH nach außen.

§ 12 Beitragsordnung
Der Vorstand beschließt über Änderungen der Beitragsordnung und regelt die Einzelheiten des Beitragsverfahrens, sofern diese nicht zwingend von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.
Die Beitragserhebung obliegt dem Vorstand, der sie an eine Landesgeschäftsführung übertragen kann. Er kann im Einzelfall Abweichungen zulassen oder in begründeten Fällen auf einen Beitrag verzichten.

§ 13 Finanzkontrolle
Die Rechnungsprüfer prüfen die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung, den Jahresabschluss und – soweit erforderlich – die Vermögensrechnung. Die Kassenprüfung erstreckt sich auch darauf, ob die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind. Über Art, Dauer, Umfang und Ergebnis der Kassenprüfung haben die Rechnungsprüfer Bericht zu erstatten. In einem schriftlichen Bericht ist auszuführen, wenn Zweifel an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungslegung bestehen, ob atypische Verträge vorliegen, oder ob Interessenkonflikte festgestellt worden sind. Der Bericht ist dem Vorstand vorzulegen. Die Rechnungsprüfer teilen die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung mündlich mit.

§ 14 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
(3) Den Organen des Verbandes, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 15 Auflösung des Verbands und Anfallsberechtigung
(1) Die Auflösung des Verbands kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorstand und einer der weiteren Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Verbandsauflösung).
(3) Abs. 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(4) Bei Auflösung des Verbands fällt das Vermögen des Verbands den Mitgliedern anheim.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.